Zulassung
Allgemeine Zulassungsbedingungen
Zu einem Programm der universitären Weiterbildung kann zugelassen werden, wer einen Masterabschluss einer ETH oder einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hochschule besitzt. Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers.
Hoch qualifizierte Bewerber:innen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, können zu gewissen Programmen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie eine entsprechende Berufspraxis und entsprechende Zusatzqualifikationen in den erforderlichen Fachgebieten nachweisen. Es gilt die Weisung des Rektors zur Zulassung zu MAS-, DAS- und CAS-Programmen. Mehr Informationen finden Sie auf den Webseiten der einzelnen Programme.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Programmspezifische Zulassungsbedingungen
Die Zulassung bei einzelnen Programmen kann von zusätzlichen Voraussetzungen wie Berufserfahrung, besonderen Vorkenntnissen und Qualifikationen sowie den verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen abhängig gemacht werden.
Weitere Informationen finden Sie im Detailbeschrieb des jeweiligen Programms MAS, DAS, CAS
Weitere Voraussetzungen
Spracherfordernisse
Die Programme werden in Deutsch und/oder Englisch durchgeführt. Die Erfordernisse für die einzelnen Programme entnehmen Sie aus der jeweiligen Programmübersicht.
Die School for Continuing Education verlangt keinen Nachweis über die Sprachkenntnisse. Einzelne Programme können einen Nachweis verlangen.
Bitte benützen Sie als Einschätzungshilfe den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen. Das externe Seite Einstufungsraster und eine externe Seite Checkliste zur Selbsteinschätzung können Sie hier herunterladen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des externe Seite Sprachenzentrums der Universität und der ETH Zürich.
Anrechnung früheren Lernens
Die externe Seite Weiterbildungsverordnung der ETH erlaubt eine Anrechnung von maximal 20 % der Kreditpunkte des Gesamtumfangs des Programms, wenn diese Kreditpunkte an der ETH Zürich oder einer von der ETH Zürich als gleichwertig anerkannten Bildungsinstitution erworben wurden, nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und die Inhalte von der Leitung des Programms als äquivalent befunden werden. Einzelne Programme können striktere Regeln erlassen. Anrechenbare Leistungen müssen nachgewiesen werden.